Hochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences
Zentrum für Digitalisierung und Digitalität
Centre for Digitalisation and Digitality
ZDD

​​​​​​​​​​​​​​​Dies ist eine nicht-amtliche Lesefassung der Prüfungsordnung „Transforming Digitality“ (MaPO TRADY) 2021. Lesefassungen dienen der besseren Lesbarkeit von Ordnungen, die durch eine oder mehrere Änderungsordnungen geändert worden sind. In ihnen sind die Regelungen der Ausgangs- und Änderungsordnungen zusammengestellt. Rechtlich verbindlich sind nur die originären Ordnungen und Änderungssatzungen in den amtlichen Mitteilungen, die im Verkündungsblatt der Hochschule veröffentlicht werden, nicht jedoch die lesbaren Fassungen.
Verbindlich sind für diese Prüfungsordnung:​

https://opus4.kobv.de/opus4-hs-duesseldorf/files/2885/vb771.pdf (vom 18.03.2021)
https://opus4.kobv.de/opus4-hs-duesseldorf/files/3459/vb800.pdf (1. Änderungssatzung vom 19.10.2021​​)
https://opus4.kobv.de/opus4-hs-duesseldorf/frontdoor/deliver/index/docId/4145/file/vb898.pdf
(2. Änderungssatzung vom 22.08.2023)
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Prüfungsordnung

für den Masterstudiengang
„Transforming Digitality“ (MaPO TRADY)
an der Hochschule Düsseldorf

 

Vom 18.03.2021
(Geändert durch 1. Änderungssatzung vom 19.10.2021​​)
(Geändert durch 2. Änderungssatzung vom 22.08.2023)

Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 16.09.2014 (GV. NRW S. 547) in der aktuell gültigen Fassung hat die Hochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
 
 
Inhaltsverzeichnis
 
I. Allgemeines
 
§ 1       Geltungsbereich dieser Prüfungsordnung
§ 2       Ziel des Studiums
§ 3       Mastergrad
§ 4       Studienvoraussetzungen
§ 5       Regelstudienzeit und Umfang des Lehrangebots
§ 6       Prüfungsausschuss
§ 7       Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 8       Veranstaltungskommentare; Prüfungsregister
§ 9       IT-Unterstützung
§ 10     Prüfende und Beisitzer
§ 11     Creditpoints
§ 12     Prüfungen und Prüfungsfristen
§ 13     Nachteilsausgleich und angemessene Berücksichtigung besonderer Studienbedingungen
§ 14     Abmeldung, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
 

II. Masterprüfung
 
§ 15     Zulassung zur Masterprüfung
§ 16   Umfang und Art der Masterprüfung
§ 17     Modulprüfungen
§ 18     Modulprüfungsformen
§ 19     Prüfungsgespräch
§ 20     Portfolioprüfungen
§ 21     Projektprüfungen
§ 22     Besondere Prüfungsleistungen
§ 23     Master-Thesis
§ 24     Zulassung zur Master-Thesis
§ 25     Ausgabe des Themas und Bearbeitung der Master-Thesis
§ 26     Annahme und Bewertung der Master-Thesis
§ 27     Kolloquium
§ 28     Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 29     Zeugnis
§ 30     Diploma Supplement
§ 31     Masterurkunde
 
III. Schlussbestimmungen
 
§ 32     Einsicht in die Prüfungsakten
§ 33     Ungültigkeit von Prüfungen
§ 34     Widerspruchsverfahren
§ 35     In-Kraft-Treten
 
 
Anlage 1:         Studienverlaufsplan
Anlage 2:         Studien- und Prüfungsplan


I.        Allgemeines
 
§ 1 – Geltungsbereich der Prüfungsordnung

 
(1)     Diese Prüfungsordnung gilt für für das Studium im Masterstudiengang „Transforming Digitality“ an der Hochschule Düsseldorf. Auf der Grundlage des Statuts über die gemeinsame Durchführung des Studiengangs betreiben die Fachbereiche Architektur, Design, Elektro- und Informationstechnik, Maschinenbau und Verfahrenstechnik, Medien sowie Sozial- und Kulturwissenschaften den Studiengang kooperativ.
 

§ 2 – Ziele des Studiums

 
(1)     Das Studium des unter § 1 genannten Studiengangs soll den Studierenden gemäß § 58 HG unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt und der fachübergreifenden Bezüge die erforderlichen fachlichen und wissenschaftlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Methoden und Schlüsselqualifikationen so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis, zur kritischen Einordnung wissenschaftlicher Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln in Tätigkeitsfeldern der digitalen Transformation befähigt werden. Das Studium soll ermöglichen, entsprechende Fach-, Methoden-, Sozial- und Subjektkompetenzen zu entwickeln.
 
(2)     Die Studierenden sollen durch das Studium auch in ihrer Persönlichkeitsentwicklung, insbe­sondere auch auf dem Gebiet der kommunikativen und kreativen Fähigkeiten, gefördert werden.
 
(3)     Das Studium bereitet die Studierenden auf die Masterprüfung vor und ist modular aufgebaut. Module sind in sich geschlossene wohldefinierte Lehreinheiten, die aus einer oder mehreren Kurseinheiten und/oder aus Selbststudienanteilen bestehen. Die Module werden in Präsenzform und/oder in elektronischer Form angeboten.
 
(4)     Mit erfolgreicher Ablegung der Masterprüfung wird ein weiterer berufsqualifizierender Studienabschluss erworben. Der Masterabschluss berechtigt zur anschließenden Promotion zur Erlangung des Doktorgrades.
 

§ 3 – Mastergrad

 
Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht die Hochschule Düsseldorf den akademischen Grad „Master of Arts“, abgekürzt „M.A.“.
 

§ 4 – Studienvoraussetzungen 

 
(1)        Studienvoraussetzungen für die Aufnahme des Studiums in den unter § 1 genannten Masterstudiengang ist ein Bachelorabschluss oder ein vergleichbarer Hochschulabschluss in einem gestalterischen, ingenieur-, wirtschafts-, natur-, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Studiengang mit mindestens 210 CP.
 
(2)        Abweichend von Absatz 1 kann eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber mit 180 CP aus Bachelorstudiengängen mit einer Regelstudienzeit von weniger als 7 Semestern unter Auflage zugelassen werden. Die Auflage gilt als erfüllt, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bis zum Antrag auf Zulassung zur Master-Thesis eine Praxiserfahrung im Umfang von 16 Wochen (Vollzeit) nach Abschluss des Bachelorstudiengangs und in einem diesem Bachelorstudiengang entsprechenden Arbeitsbereich sowie einen Praxisbericht über diese Tätigkeit vorlegt, der die Praxiserfahrung dokumentiert und reflektiert. Für diese Praxiserfahrung in Verbindung mit dem Praxisbericht werden den Studierenden 30 Creditpoints angerechnet. Die Auflage gilt auch durch Leistungen im Umfang von 30 CP in einem Studiengang gemäß Absatz 1 erfüllt, die zur Erfüllung der Auflage anerkannt werden, sofern hinsichtlich der Studien- und Prüfungsleistungen kein wesentlicher Unterschied besteht bzw. im Falle von außerhochschulischen Leistungen diese gleichwertig sind. Vergleichbare Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden anerkannt, wenn sie sich von den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nicht wesentlich unterscheiden.
 
(3)        Zugang zum Studiengang können auch Bewerberinnen und Bewerber erlangen, die zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses die Studienvoraussetzung gem. Absatz 1 noch nicht nachweisen können, sofern zu einem erfolgreichen Abschluss Leistungen in einem Umfang von maximal 30 Creditpoints fehlen. Für die Feststellung der Eignung wird die Studienvoraussetzung vorläufig durch den Nachweis einer nach den bis zum Bewerbungszeitpunkt vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelten Durchschnittsnote ersetzt. Der Nachweis über die Erfüllung der Studienvoraussetzung gem. Absatz 1 ist spätestens fünf Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist zu erbringen; andernfalls erlischt die Einschreibung mit Wirkung für die Zukunft.
 
(4)        Studienvoraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist ein Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse der Niveaustufe C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER). Die Art des Nachweises und das Verfahren regelt die Einschreibungsordnung.  
 
(5)        Weiterhin müssen Studienbewerberinnen und Studienbewerber englische Sprachkenntnisse der Niveaustufe B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) nachweisen. Der Nachweis kann erfolgen durch die allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife, sofern die Sprache Englisch mindestens ab Klasse 8 durchgehend bis zum Schulabschluss belegt wurde, oder durch ein die Niveaustufe B2 bescheinigendes Zertifikat, welches bei Studienbeginn nicht älter als 24 Monate sein darf. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation an einer englischsprachigen Einrichtung erworben haben, sind von der Nachweispflicht nach Satz 1 befreit.
 
(6)        Zur Beteiligung am Vergabeverfahren ist Inhaberinnen und Inhabern eines nicht mit einer Abschlussnote versehenen Akademiebriefs einer Kunsthochschule Gelegenheit zu einem Einstufungstest zu geben. Bei einer Ernennung zur Meisterschülerin oder zum Meisterschüler wird ihnen die im Bewertungsschema des Studienganges, der zu dem vorangehenden Abschluss führt, besten Note zugeordnet. Die festgestellte Note nach Satz 1 oder Satz 2 ersetzt im Vergabeverfahren die Note des qualifizierten Hochschulabschlusses nach Absatz 1.
 

§ 5 – Regelstudienzeit und Umfang des Lehrangebots

 
(1)     Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. Das Studium kann jeweils zum Sommersemester aufgenommen werden.

(2)     Der Gesamtstudienumfang beträgt 52 Semesterwochenstunden (SWS). Die Verteilung der Semesterwochenstunden im Einzelnen ergibt sich aus dem Studienverlaufsplan in Anlage 1.

(3)     Für das gesamte Studium werden insgesamt 90 Creditpoints (CP) vergeben.

(4)     Im Falle der Erfüllung der Auflagen gem. § 4 Abs. 2 werden für das gesamte Studium insgesamt 120 CP vergeben.

§ 6 – Prüfungsausschuss

(1)     Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufga-ben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Der Prüfungsausschuss ist in prüfungsrechtlichen Ent­scheidungen unabhängig, § 27 Abs. 1 HG bleibt unberührt. Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen weiteren Aufgaben. Der Prüfungs­ausschuss wird vom Gemeinsamen Ausschuss gewählt, den die am Studiengang beteiligten Fachbereiche auf der Grundlage des Statuts über die gemeinsame Durchführung des Studiengangs bilden. Er besteht aus fünf Personen, die nicht dem Gemeinsamen Ausschuss oder einem der beteiligten Fachbereichsräte angehören müssen:
 
a)   Der oder dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren,
b)   einem weiteren Mitglied aus dem Kreis der Lehrkräfte für besondere Aufgaben bzw. den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und
c)    einem Mitglied aus dem Kreis der Studierenden.
 
Für jede der in den Punkten a) bis c) genannten Gruppen soll auch ein Ersatzmitglied gewählt werden. Die Amtszeit der hauptberuflich an der Hochschule tätigen Mitglieder und ihrer Vertre­terinnen oder Vertreter beträgt vier Jahre, die der studierenden Mitglieder und ihrer Vertreterinnen oder Vertreter ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig.
 
(2)     Der Prüfungsausschuss achtet auf die Einhaltung der Prüfungsordnung und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der einzelnen Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuss dem Gemeinsamen Ausschuss über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten jährlich zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle außer der Entscheidung über Widersprüche auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bzw. die stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen.
 
(3)     Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender anwesend ist und wenn insgesamt mindestens zwei Professorinnen oder Professoren und insgesamt mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die Festlegung von Prüfungsaufgaben oder ihre eigene Prüfung betreffen, nehmen die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht teil.
 
(4)     Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen zugegen zu sein. Ausgenommen sind studentische Mitglieder, die sich am selben Tag der gleichen Prüfung zu unterziehen haben.
 
(5)     Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter  unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
 
(6)     Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seiner oder seines Vorsitzenden werden der oder dem Studierenden unverzüglich mitgeteilt. Ihr oder ihm ist vorher Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, insbesondere über die Ausnahme von der Anhörungs- und Begründungspflicht bei Beurteilungen wissenschaftlicher oder künstlerischer Art, bleibt in dem betreffenden Prüfungsfach unberührt.
 

§ 7 – Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1)     Auf Antrag werden Prüfungsleistungen, die in einem anderen Studiengang an der Hochschule Düsseldorf, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Eine Übereinstimmung des Prüfungsstoffes sowie der Art und Dauer der Prüfung sind nicht erforderlich; eine Prüfung der Gleichwertigkeit findet nicht statt.
 
(2)     Für die Anerkennung von an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbrachten Prüfungsleistungen sind durch den Prüfungsausschuss die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften vorrangig zu beachten, wenn sie die bzw. den Studierenden abweichend von Abs. 1 begünstigen. Im Übrigen kann bei Zweifeln die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
 
(3)     Auf andere Weise als durch ein Studium erbrachte Kenntnisse und Qualifikationen können auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen auf Antrag anerkannt werden, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. Der Umfang der Anerkennung im Sinne von Satz 1 ist auf maximal 50 % der auf den Studien­gang entfallenden Leistungspunkte begrenzt.
 
 
(4)     Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die auf Grund einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Abs. 12 HG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fertigkeiten auf Prüfungsleistungen anerkannt. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfungen sind für den Prüfungsausschuss bindend.
 
(5)     Die Entscheidung über die Anerkennung von Prüfungsleistungen nach Abs. 1, sowie die Anerkennung sonstiger Kenntnisse und Qualifikationen nach Abs. 3 trifft der Prüfungsausschuss, im Zweifelsfall nach Anhörung von für die jeweiligen Prüfungsgebiete an der Hochschule Düsseldorf prüfungsberechtigten Personen. Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Der Prüfungsausschuss befindet nach Eingang innerhalb von acht Wochen über den Antrag, sofern alle für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens erforderlichen Informationen vorliegen. Es obliegt der bzw. dem antrag­stellenden Studierenden, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung beizubringen. Der Prüfungsausschuss hat eine Nichtanerkennung zu begründen und die begründenden Tatsachen nachzuweisen. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben im Sinne von Satz 1 auf eine nach § 10 Abs. 1 S. 3 geeignete Prüferin oder einen nach § 10 Abs. 1 S. 3 geeigneten Prüfer übertragen.
 
(6)     Werden Prüfungsleistungen sowie sonstige Kenntnisse und Qualifikationen anerkannt, sind die Noten bei vergleichbaren Notensystemen zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Für die Umrechnung von im Ausland erbrachten Leistungen in das deutsche Noten­schema werden durch den Prüfungsausschuss Verfahren zur Notenumrechnung festgelegt, bei denen soweit möglich das im Ausland real ausgeschöpfte Notenspektrum zugrunde gelegt wird. Ist keine Note ausgewiesen oder eine Umrechnung nicht möglich, wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen und die Prüfungsleistung bei der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt; die Anerkennung wird im Zeugnis ge­kennzeichnet.
 
(7)     Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen im Original oder in beglaubigter Form vorzulegen. Unterlagen von ausländischen Hochschulen müssen in Form einer beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt werden.
 

§ 8 – Veranstaltungskommentare; Prüfungsregister

 
(1)     Für den Studiengang werden studiengangbezogene Veranstaltungskommentare mit verbindlichen Angaben zu den Modulprüfungen und weiteren Inhalten der Veranstaltungen erstellt.
(2)     Der Prüfungsausschuss führt für jede Studierende und jeden Studierenden ein Prüfungsregister. Das Prüfungsregister enthält:

  •      die Zulassung zur Masterprüfung,
  •      die Anmeldungen zu den Prüfungen,
  •      die Ergebnisse der Prüfungsleistungen,
  •      die erworbenen Creditpoints,
  •      die Zulassung zur Master-Thesis,
  •      das Ergebnis der Master-Thesis,
  •      die Zulassung zum Kolloquium und
  •      das Protokoll mit dem Ergebnis des Kolloquiums.
 

§ 9 IT-Unterstützung

 
(1)     Alle Lehr- und Prüfungsformen können von Informationstechnologie (IT) unterstützt werden. Da-bei können studien- und prüfungsbezogene inhaltliche Daten der Studierenden in IT-Systemen der Hochschule verarbeitet werden. Sofern diese Daten personenbezogen erhoben und gespeichert wer-den, ist den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung zu entsprechen.
 
(2)     Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Veranstaltung sind verpflichtet, den diesbezüglichen Vorgaben des bzw. der Lehrenden zur Lehrform und zu den zu verwendenden (IT-)Technologien und Werkzeugen zu folgen. Diese Verpflichtung gilt ebenso für die Durchführung von Prüfungen.
 
(3)     Es muss technisch sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Teilnehmern zugeordnet werden können.
 
(4)     Zur Sicherung von Arbeitsergebnissen, auch während einer laufenden Bearbeitung, sind geeig-nete technische Maßnahmen zu treffen. Ein durch den Studierenden nicht zu verantwortender Daten-verlust darf sich nicht zu dessen Nachteil auswirken.
 
(5)     Den Studierenden ist vor der Nutzung der betreffenden IT-Systeme hinreichend Gelegenheit zu geben, sich mit den besonderen Bedingungen vertraut zu machen. Dies gilt für Lehrende insbesondere, wenn IT-Systeme bzw. Instrumente verwenden werden sollen, für die durch die Campus-IT bzw. die Fachbereiche keine (technische) Unterstützung zur Verfügung steht.
 
(6)     Wenn Anmeldungen zu Prüfungen, Abmeldungen von Prüfungen und Bekanntgabe von Prü-fungsergebnissen durch IT- Systeme erfolgen, ist sicher zu stellen, dass diese den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts entsprechen.
 
(7)     Studien- und Prüfungsleistungen können mittels IT-Systemen auf Plagiate geprüft werden. Die dafür verwendeten IT-Systeme müssen den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts entsprechen.

 

§ 10 – Prüfende und Beisitzende

(1)     Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen oder Prüfer, sowie die Beisitzerinnen oder Beisitzer. Er stellt die Eignung der Prüfenden und der Beisitzenden gemäß § 65 Abs. 1 HG NRW fest. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Als Prüfende werden nur solche Personen bestellt, die im unter § 1 genannten Studiengang  lehren und die mindestens die dem Abschluss des unter § 1 genannten Studien­gangs entsprechende Bachelor-, Master- oder Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben haben. Als Beisitzende dürfen nur solche Personen bestellt werden, die mindestens die entsprechende Bachelor-, Master- oder Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben haben. Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
 
(2)     Für die Prüfenden und Beisitzenden gilt § 6 Abs. 5 entsprechend.

 

§ 11 – Creditpoints

(1)     Creditpoints (CP) sind ein Maß für die vorgesehene Arbeitsbelastung durch die Vor- und Nachbereitung und den Besuch von Veranstaltungen, sowie durch die Vorbereitung und Anfertigung der von den Studierenden zu erbringenden Leistungen.
 
(2)     Für den Studienaufwand eines Semesters beim Studium werden 30 Creditpoints zugrunde gelegt. Ein Creditpoint entspricht einem studentischen Aufwand von 26 Arbeitsstunden.
 
(3)     Creditpoints werden nach Maßgabe der Prüfungsordnung für mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertete Prüfungsleistungen vergeben.

 

§ 12 – Prüfungen und Prüfungsfristen

(1)     Die Prüfungen werden studienbegleitend durchgeführt und sollen in der Reihenfolge des einschlägigen Studienverlaufsplans erbracht werden.
 
(2)     Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Mündliche Prüfungen, Präsentationen und Kolloquien sollen öffentlich sein, sofern nicht eine Kandidatin oder ein Kandidat widerspricht und soweit dies räumlich möglich ist. Auf die Möglichkeit des Widerspruchs wird bei der Anmeldung zur Prüfung hingewiesen. Die Öffentlichkeit kann auf Angehörige der Hochschule beschränkt werden. Die Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
 
(3)     Die Prüfungssprache ist in der Regel deutsch. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der oder des zu Prüfenden die Prüferin oder der Prüfer.
 
(4)     Die Ergebnisse der Prüfungsleistungen werden von der Prüferin oder dem Prüfer in ein Prüfungs­verzeichnis eingetragen.
 
(5)     Das Studium und die Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass das gesamte Studium ein­schließlich der Master-Thesis und des Kolloquiums mit Ablauf des letzten Semesters der Regelstudienzeit abgeschlossen sein kann.
 
(6)     Eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen darf als Teilnahme­voraussetzung für Prüfungsleistungen nicht geregelt werden, es sei denn, bei der Lehrveranstaltung handelt es sich um eine Exkursion, einen Sprachkurs, ein Praktikum, eine praktische Übung oder eine vergleichbare Lehrveranstaltung und die konkreten Lernziele der Lehrveranstaltung sind aufgrund der Lehr- und Lernformen nur mit der Teilnahme der Studierenden erreichbar. Mit der Anordnung zur verpflichtenden Teilnahme ist ebenfalls festzulegen, welche Mindestpräsenz zur Erreichung des Lernziels notwendig ist und ob und ggf. wie Versäumnisse ausgeglichen werden können. Die Festlegung einer Mindestpräsenz an der Lehrveranstaltung von mehr als 80 % soll nicht bestimmt werden. Soweit dies nicht in der Prüfungsordnung für ein bestimmtes Modul geregelt ist, beschließt der Gemeinsame Ausschuss die Anordnung der verpflichtenden Teilnahme und ihre konkreten Bedingungen im Sinne des Satzes 2 für die einzelne Lehrveranstaltung entweder auf Vorschlag des Studienbeirates oder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen. Die Verpflichtung zur Teilnahme und ihre konkreten Bedingungen müssen gemäß § 8 Abs. 1.. Dies muss sich aus dem Veranstaltungskommentar gemäß § 8 Abs. 1 veröffentlicht werden.
 
 

§ 13 Nachteilsausgleich und angemessene Berücksichtigung besonderer Studienbedingungen

 
(1) Zu Prüfende, die aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder aufgrund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen an der Absolvierung einer Prüfungsleistung oder dem Erwerb einer studienbegleitenden Leistung in der vorgesehenen Weise verhindert sind, wird auf Antrag durch die Prüfenden ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. Der Nachteil nach Satz 1 ist abhängig von Art und Schwere durch die Verlängerung der Prüfungsdauer, die Änderung der Prüfungsform und/oder die Benutzung von Hilfsmitteln und Hilfspersonen auszugleichen. In besonders schwerwiegenden Fällen können auch die Zahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen angepasst werden. Bei vorübergehenden Behinderungen können sonstige angemessene Maßnahmen getroffen werden. Zur Bestimmung geeigneter und angemessener Ausgleichsmaßnahmen werden die Prüfenden durch die Arbeitsstelle Barrierefreies Studium der Hochschule beraten.
 
(2) Nachteile bei der Erbringung von Modulprüfungen bzw. studienbegleitenden Leistungen aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen nach Maßgabe des  Mutterschutzgesetzes (MuSchG) vermieden oder ausgeglichen werden. Zeigt die Kandidatin gemäß § 15 Abs. 1 MuSchG gegenüber der Hochschule an, dass sie schwanger ist bzw. stillt, werden durch die Prüfenden für und in Abstimmung mit der schwangeren bzw. stillenden Kandidatin notwendige Ausgleichsmaßnahmen nach Maßgabe des Absatzes 1 benannt. Für die Zeit vor und nach der Entbindung muss die Kandidatin aktiv erklären, an Modulprüfungen bzw. studienbegleitenden Leistungen teilnehmen zu wollen, obwohl die Schutzfristen des § 3 MuSchG gelten. Zur Bestimmung geeigneter und angemessener Ausgleichsmaßnahmen werden die Prüfenden durch das Familienbüro der Hochschule beraten.
 
(3) Anträge auf Nachteilsausgleich sind im Regelfall bei der Anmeldung zu einer Modulprüfung oder spätestens ein Monat vor der jeweiligen Modulprüfung bzw. studienbegleitenden Leistung bei den Prüfenden zu stellen, die darüber zeitnah zu entscheiden haben. Der auszugleichende Nachteil ist glaubhaft zu machen. Im Zweifel entscheidet der Prüfungsausschuss (auf Antrag der Studierenden oder Prüfenden). Sowohl die Prüfenden als auch der Prüfungsausschuss können verlangen, dass die Glaubhaftmachung durch ein ärztliches Attest oder sonstige geeignete Nachweise erfolgt.
 
(4) Haben zu Prüfende gegenüber dem Fachbereich zu betreuende, bis 14 Jahre alte Kinder (bzw. bis zu 18 Jahre alte Kinder mit Behinderung) oder die Pflege oder Betreuung von Angehörigen als Pflegeperson im Sinne von § 19 des Sozialgesetzbuches Elftes Buch (SGB XI) nachgewiesen oder auf andere Art und Weise gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft gemacht, sind organisatorische Regelungen zu treffen, die diese Bedingungen angemessen berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
 

§ 14 – Abmeldung, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

 
(1)     Die oder der zu Prüfende kann sich nach der Anmeldung zu einer modulzugehörigen Prüfung bis spätestens eine Woche vor der Prüfung ohne Angabe von Gründen wieder abmelden.
 
(2)     Eine Prüfung wird als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die oder der zu Prüfende sich später als in Abs. 1 vorgesehen abmeldet, ohne hinreichende Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne hinreichende Gründe von der Prüfung zurücktritt oder die Prüfungsleistung nicht vor Ablauf der Prüfung erbringt.
 
(3)     Die für den Rücktritt, die Abmeldung  später als eine Woche vor der Prüfung oder das Versäumnis nach Abs. 2 geltend gemachten triftigen Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der zu Prüfenden ist darüber hinaus ein die Prüfungsunfähigkeit bescheinigendes ärztliches Attest vorzulegen. Bestehen im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine Prüfungsfähigkeit als wahr­scheinlich anzunehmen ist oder ein anderer Nachweis sachge­recht erscheint, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Kosten der Hochschule die Vorlage eines Attestes einer oder eines vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin oder Vertrauensarztes verlangen. Die Kandidatin oder der Kandidat muss zwischen mehreren Vertrauensärztinnen oder Vertrauensärzten wählen können. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe gemäß S. 1 an, kann die Kandidatin oder der Kandidat sich zu der betreffenden Prüfungs­leistung erneut anmelden.
 
(4)     Versucht die oder der zu Prüfende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
 
(5)     Ein Plagiat ist ein Täuschungsversuch i. S. d. Abs. 4. Ein Plagiat liegt insbesondere vor, wenn bei einer Ausarbeitung maßgebliche Teile des Inhaltes aus anderen Werken ohne Angabe der Quelle übernommen oder übersetzt werden. Plagiate sind für eine interne Verwendung aktenkundig zu machen. Im ersten Fall ergeht eine schriftliche Verwarnung mit der Androhung des Verlustes des Prüfungsanspruches im Wiederholungsfall. Wird der bzw. dem Studierenden danach ein weiteres Plagiat nachgewiesen, so handelt es sich um einen schwerwiegenden und mehrfachen Täuschungs­versuch i. S. v. § 63 Abs. 5 S. 6 HG. In diesem Fall wird die bzw. der Studierende von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausgeschlossen.
 
(6)     Die oder der zu Prüfende kann verlangen, dass die Entscheidung nach Abs. 4 oder 5 vom Prüfungsausschuss überprüft wird. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden der oder dem zu Prüfenden unverzüglich schriftlich mitgeteilt, nachdem ihr oder ihm Gelegenheit zum rechtlichen Gehör gegeben wurde. Im Übrigen gilt § 63 Abs. 5 HG.

 

II.       Masterprüfung

 

§ 15 – Zulassung zur Masterprüfung

 
(1)     Zur Masterprüfung kann nur zugelassen werden, wer an der Hochschule Düsseldorf gemäß § 48 HG in den unter § 1 aufgeführten Studiengang eingeschrieben oder gemäß § 52 Abs. 2 HG als Zweithörer oder Zweithörerin zugelassen ist.
 
(2)     Die Zulassung zur Masterprüfung erfolgt durch die Zulassung zur ersten Prüfung des Studiums durch den Prüfungsausschuss.


§ 16 – Umfang und Art der Masterprüfung

 
(1)     Die Masterprüfung besteht aus studienbegleitenden Modulprüfungen, der Master-Thesis und dem Kolloquium.
 
(2)     Die modulzugehörigen Prüfungen beziehen sich auf die Lehrinhalte der einzelnen Module. Sie sollen jeweils zu dem Zeit­punkt abgelegt werden, der gemäß des Studienverlaufsplans in der Anlage 1 vorgegeben wird.
 
(3)     Die Masterprüfung ist abgeschlossen, wenn insgesamt 90 Creditpoints erreicht sind und die Master-Thesis sowie das Kolloquium mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet wurden.
 
(4)   Die Masterprüfung besteht nach Maßgabe des Studien- und Prüfungsplans (Anlage 3) aus den Modulprüfungen in den Modulen:
  • MDCL1 - Concepts of Leadership I.......            ​5 CP
  • MDCL2 - Concepts of Leadership II ......           5 CP
  • MDDT1 - Digital Transformation I .........            5 CP
  • MDDT2 - Digital Transformation II ........            5 CP
  • MD4C1 - 21st Century Skills:  communication  5 CP
  • MD4C2 - 21st Century Skills:  collaboration      5 CP
  • MD4C3 - 21st Century Skills:  creativity            5 CP
  • MD4C4 - 21st Century Skills:  critical thinking   5 CP
  • MDDL1 - Digital Literacy I ....................             5 CP 
  • MDDL2 - Digital Literacy II ...................             5 CP
  • MDPR - Digital Project .......................             10 CP
  • MDMB - Masterbegleitseminar .............            5 CP
  • MDTH - Master-Thesis ......................              20 CP
  • MDMK - Masterkolloquium ..................              5 CP
 

§ 17 – Modulprüfungen

 
(1)     In den Modulprüfungen sollen die zu Prüfenden nachweisen, dass sie über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen, die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen und mit den geläufigen Methoden des Faches Problemlösungen erarbeiten können.
 
(2)     Die Modulprüfungen werden studienbegleitend durchgeführt. Sie sind Bestandteil der Masterprüfung. 
Jedes Modul wird mit jeweils einer Prüfungsleistung in den modulzugehörigen Lehrveranstaltungen abgeschlossen. Nach erfolgreichem Abschluss aller einem Modul zugewiesenen Prüfungsleistungen werden den zu Prüfenden die den Modulen zugewiesenen Creditpoints gutgeschrieben.

(3)     Die Prüferinnen und Prüfer sind angehalten, den Umfang der Prüfungen und der dazu notwendigen Vorbereitungen so zu gestalten, dass sie die durch die Anzahl der Creditpoints vorgegebene Arbeitsbelastung nicht überschreiten.
 
(4)     Die Lehrenden legen jeweils Form, Dauer und Umfang der Prüfung nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung fest und geben dies rechtzeitig vor Beginn der Lehrveranstaltung in den gemäß § 8 Abs. 1 definierten Veranstaltungskommentaren bekannt.
 
(5)     Jede modulzugehörige Prüfung die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann zweimal wiederholt werden. Legt eine oder ein zu Prüfender den letzten Versuch einer in ihrer Wiederholbarkeit beschränkten Prüfung ab, bei deren Nichtbestehen die Prüfung als endgültig nicht bestanden gilt, so ist die Prüfungsleistung von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern oder einer Prüferin und einem Prüfer zu bewerten. Für die Bewertung gilt § 28 Abs. 4 entsprechend.
 
(6)     Die zu Prüfenden haben sich zu den Modulprüfungen bis zu einem festzulegenden Termin in einem dafür vorgesehenen Online-Portal anzumelden. In Ausnahmefällen kann die gemäß dem Statut über die gemeinsame Durchführung des Studiengangs gewählte Studiengangsleitung für bestimmte Prüfungen ersatzweise ein schriftliches Anmeldeverfahren vorsehen. Für eine bestimmte Prüfung ist in einem Semester eine Anmeldung nur in einer Lehrveranstaltung zu einem Prüfungsversuch möglich. Sind die in dieser Prüfungsordnung festgelegten Voraussetzungen der jeweiligen Prüfungen nicht erfüllt, wird die Online-Anmeldung verweigert. Im Fall der Verweigerung einer Anmeldung können Studierende diese Verweigerung beim Prüfungsausschuss anfechten. Zur Prüfung angemeldete Studierende, die in keiner in den Veranstaltungskommentaren gemäß § 8 Abs. 1 für diese Prüfung vorgesehenen Lehrveranstaltungen gemäß Absatz 8 angemeldet sind, werden von der Prüfung im Online-Portal wieder abgemeldet. Das weitere Anmeldeverfahren regelt der Gemeinsame Ausschuss und es wird in den Veranstaltungskommentaren gemäß § 8 Abs. 1 bekannt gegeben. Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz 5.
 
(7)   Ort und Zeit der Prüfung werden von der Prüferin oder dem Prüfer festgelegt und den Studierenden in der nach Absatz 2 zugeordneten Lehrveranstaltung mitgeteilt.
 
(8)   Die zu Prüfenden haben die Pflicht, der Prüferin oder dem Prüfer oder der aufsichtführenden Person auf Verlangen ihre Identität mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild nachzuweisen.
 
(9)   Über die Hilfsmittel, die bei den Prüfungen benutzt werden dürfen, entscheidet die Prüferin oder der Prüfer. Sie sind spätestens mit der Veröffentlichung des Prüfungstermins bekannt zu geben.

 

§ 18 – Modulprüfungsformen

 
Modulprüfungen sind Prüfungsgespräch (§ 19), Portfolioprüfung (§ 20), Projekt- oder Studienarbeitsprüfung (§ 21) und besondere Prüfungsformen (§ 22).

 

§ 19 – Prüfungsgespräch

 
(1)     Ein Prüfungsgespräch ist eine mündliche Prüfung, in der festgestellt werden soll, ob die oder der zu Prüfende in der Form des Vortrages oder Fachgespräches die geforderten Kompetenzen beherrscht.
 
(2)     Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfungen oder als Gruppenprüfungen von zwei Prüferinnen oder Prüfern oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden gemäß § 10 Abs.1 S. 4 durchgeführt. Die Dauer der mündlichen Prüfung als Einzelprüfung beträgt in der Regel 30 Minuten; bei einer Gruppenprüfung verlängert sich die Dauer entsprechend.
 
(3)     Die wesentlichen Gegenstände und die Bewertung der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von der Prüferin oder dem Prüfer und der Beisitzerin oder dem Beisitzer zu unterschreiben ist. Die Bewertung ist dem oder der Geprüften jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.

 

§ 20 – Portfolioprüfung

 
(1)     Bei der Bearbeitung von Seminar-, Praktikums- oder Übungsaufgaben oder Laborversuchen sol-len die Kandidatinnen und Kandidaten zeigen, dass sie den Stoff einer Lehrveranstaltung bzw. einer Kurseinheit oder eines Moduls bei der Lösung einer Serie theoretischer oder praktischer Aufgaben, die jeweils einzelne Aspekte der Lehrveranstaltung abdecken, anwenden können.
 
(2)     Das Portfolio ist die Sammlung der im Semester pro Studierender bzw. Studierendem entstande-nen Arbeitsergebnisse und kann beispielsweise Aufgabenlösungen, Protokolle, Versuchsergebnisse, Lerntagebuch umfassen. Der Umfang und der Inhalt des Portfolios werden im Modulhandbuch festge-legt.
 
(3)     Seminar-, Praktikums- oder Übungsaufgaben oder Laborversuche können von mehreren Kandi-datinnen und Kandidaten gemeinsam bearbeitet werden. Bei dieser Art der Prüfungsleistung muss die individuelle Leistung der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten erkennbar und einzeln bewertbar sein.
 
(4)     Die individuelle Prüfungsleistung wird durch die Bewertung des Portfolios und/oder in einem ab-schließenden Fachgespräch gemäß § 19 mit einer Dauer von 15 Minuten ermittelt. Die konkrete Be-wertungsart wird in den Veranstaltungskommentaren gemäß § 8 Abs. 1 festgelegt. Die Bewertung ist dem oder der Geprüften jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. 
 
(5)     Wenn die Bearbeitung in einer Gruppe stattfand, soll auch das Fachgespräch mit dieser Gruppe stattfinden; die Prüfungsdauer verlängert sich entsprechend.

 

§ 21 – Projekt- oder Studienarbeitsprüfung

 
(1)     In der Projektprüfung und in der Studienarbeitsprüfung wird eine Aufgabenstellung, die selbständig und zusammenhängend bearbeitet wurde, geprüft.
 
(2)     Das zu bewertende Ergebnis besteht aus den praktischen Arbeitsergebnissen und einem Vortrag mit Fachgespräch gemäß § 19 mit einer Dauer von 15 Minuten, sowie in der Regel aus einer Ausarbeitung, ggf. praktischen Arbeitsergebnissen und ggf. einer Demonstration. Die Art und der Umfang der zu bewertenden Ergebnisse werden durch die Prüferin bzw. den Prüfer mit der Aufgabenstellung festgelegt. Die Bewertung ist dem oder der Geprüften jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.
 
(3)     Die Prüfung kann als Gruppenprüfung abgeleistet werden; die Prüfungsdauer verlängert sich entsprechend. In diesem Fall müssen die Einzelleistungen eindeutig erkennbar/gekennzeichnet und separat bewertbar sein.

 

§ 22 – Besondere Prüfungsleistungen

 
(1)     Besondere Prüfungsleistungen sind z.B. Referate, Hausarbeiten, Selbstreflexionen und Präsentationen. Besondere Prüfungsleistungen können auch als Gruppenarbeit von mehreren zu Prüfenden erbracht werden. Bei Gruppenarbeiten muss der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des Einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar sein.
 
(2)     In den besonderen Prüfungsleistungen soll die oder der zu Prüfende nachweisen, dass sie oder er die in den modulzugehörigen Lehrveranstaltungen geforderten Kompetenzen beherrscht.
 
(3)     Das Ergebnis der besonderen Prüfungsleistungen wird von dem Prüfer oder der Prüferin dem oder der zu Prüfenden in der Regel nach der Prüfung und bei schriftlichen Prüfungsleistungen spätestens zum Ende des Semesters bekannt gegeben.
 
(4)     Eine nicht bestandene besondere Prüfungsleistung kann nicht in derselben Lehrveranstaltung wiederholt werden.

 

§ 23 – Master-Thesis

 
(1)     Die Master-Thesis soll zeigen, dass die oder der zu Prüfende befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Themenstellung aus dem Bereich des Studienganges sowohl in ihren modulbezogenen Einzelheiten als auch in den kompetenzübergreifenden Zusammenhängen mit wissenschaftlichen und fachpraktischen Methoden selbständig zu bearbeiten.
 
(2)     Die Master-Thesis ist eine schriftliche Prüfung in Form einer Hausarbeit.
 
(3)     Jede nach § 10 Abs. 1 prüfungsberechtigte Professorin, jeder prüfungsberechtigte Professor und prüfungsberechtigte Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind zur Betreuung der Master-Thesis berechtigt. Auf Antrag der oder des zu Prüfenden kann der Prüfungsausschuss abweichend von § 10 Abs. 1 S. 2 auch andere, deren Qualifikation dem § 65 Abs. 1 HG entspricht, zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellen, wenn feststeht, dass das vorgesehene Thema nicht durch eine oder einen der für die betroffenen Module zuständigen Professorinnen, Professoren oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben betreut werden kann und auf Antrag der oder des zu Prüfenden kann der Prüfungsausschuss abweichend von § 10 Abs. 1 S. 2 auch andere, deren Qualifikation dem § 65 Abs. 1 HG entspricht, als weitere Prüferin oder weiteren Prüfer bestellen.
 
(4)     Die oder der zu Prüfende kann die Betreuerin oder den Betreuer, die weitere Prüferin oder den weiteren Prüfer und das Thema der Master-Thesis vorschlagen.
 
(5)     Die Master-Thesis kann auch in Form einer Gruppenarbeit von zwei zu Prüfenden zugelassen werden, § 22 Abs. 1 S. 3 gilt entsprechend.
 
(6)     Die Master-Thesis kann nur einmal wiederholt werden. Die oder der zu Prüfende erhält in diesem Fall ein neues Thema.

 

§ 24 – Zulassung zur Master-Thesis

 
(1)     Zur Master-Thesis wird zugelassen, wer mindestens 50 Creditpoints erworben hat.​

(2)     Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungs­ausschusses zu richten. Dem Antrag ist der Nachweis über die gemäß Abs. 1 verlangten Voraus­setzungen beizufügen.
 
(3)     Der Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden.
 
(4)     Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in Abs. 1 und 2 ge­nannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

 

§ 25 – Ausgabe des Themas und Bearbeitung der Master-Thesis

 
(1)     Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt das Thema der Master-Thesis verbindlich fest. Als Zeitpunkt der Ausgabe gilt der Tag, an dem die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Thema der oder dem zu Prüfenden bekannt gibt; der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus­schusses sorgt dafür, dass die oder der zu Prüfende rechtzeitig ein Thema für die Master-Thesis erhält.
 
(2)     Das Thema der Master-Thesis kann innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben oder im Einvernehmen von zu Prüfenden und der Betreuerin oder dem Betreuer durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungs-ausschusses geändert werden. Im Fall der Wiederholung gemäß § 23 Abs. 6 ist die Rückgabe nur zulässig, wenn die oder der zu Prüfende bei der Anfertigung ihrer oder seiner ersten Master-Thesis von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Danach ist ein Rücktritt mit triftigem Grund möglich; § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
 
(3)     Der Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der Master-Thesis beträgt 17 Wochen. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Master-Thesis innerhalb der vorgesehenen Frist abge­schlossen werden kann. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit verlängern.
 
(4)     Die Master-Thesis soll einen Umfang von 50 bis 80 Seiten haben.
 
(5)     In besonderen Härtefällen einer zeitlich begrenzten Prüfungsunfähigkeit gemäß § 12 Abs. 6 S. 1 kann auch eine Verlängerung über den in Absatz 3 Satz 3 festgelegten Zeitraum hinaus gewährt werden, soweit damit das Ziel der Prüfung gemäß § 23 Abs. 1 noch erreicht werden kann. Ist dieses Ziel in einer angemessenen Zeit aufgrund einer Prüfungsunfähigkeit nicht mehr erreichbar, ist ein Rücktritt gemäß § 14 Abs. 3 möglich.

 

§ 26 – Annahme und Bewertung der Master-Thesis

 
(1)     Die Master-Thesis ist fristgemäß in je drei gedruckten und drei elektronischen Fassungen in einem gängigen Dateiformat, das auch das Kopieren und Drucken des Textes erlaubt, auf einem mobilen Datenträger beim Prüfungsausschuss abzugeben. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen; bei Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post maßgebend.
 
(2)     In der Arbeit hat die oder der zu Prüfende schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Master-Thesis oder den gemäß § 23 Abs. 5 gekennzeichneten Teil der Master-Thesis selbstständig angefertigt und keine anderen als die in der Arbeit angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
 
(3)     Die Master-Thesis ist von zwei vom Prüfungsausschuss zu benennenden Prüferinnen und/oder Prüfern zu bewerten. Eine dieser Personen muss eine Professorin oder ein Professor sein und eine dieser Personen soll die Prüferin oder der Prüfer sein, die oder der die Master-Thesis betreut hat.
 
(4)     Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die Prüferinnen und/oder Prüfer wird die Note der Master-Thesis gemäß § 28 Abs. 6 aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, wenn die Differenz der Noten 2,0 nicht übersteigt. Ist die Differenz der Noten größer als 2,0, setzt der Prüfungsausschuss eine weitere Professorin oder einen weiteren Professor als Prüferin oder Prüfer ein, wobei die Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Einzelbewertungen gebildet wird.
 
(5)     Die Bewertung der Master-Thesis ist durch ein schriftliches Gutachten zu begründen und auf Antrag mündlich zu erläutern.

 

§ 27 – Kolloquium

 
(1)     Das Kolloquium dient der Feststellung, ob die oder der zu Prüfende befähigt ist, die Ergebnisse der Master-Thesis, ihre fachlichen Grundlagen, ihre fachübergreifenden Zusammenhänge und ihre außer­fachlichen Bezüge darzustellen und zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen. Das Kolloquium ergänzt die Master-Thesis und ist eine selbstständige Prüfung, die gemäß § 28 Abs. 3 zu bewerten ist und nur einmal wiederholt werden kann.
 
(2)     Zum Kolloquium wird zugelassen, wer bis zu dem vom Prüfungsausschuss hierfür jeweils festgesetzten Termin alle anderen im Rahmen der Prüfungsordnung erforderlichen Prüfungsleistungen nachgewiesen hat und die Master-Thesis mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bestanden hat.
 
(3)     Mit dem Antrag auf Zulassung erklärt die oder der zu Prüfende, ob der Anwesenheit von Zu­hörenden widersprochen wird.
 
(4)     Das Kolloquium findet als mündliche Prüfung durch die an der Master-Thesis beteiligten Prüferinnen oder Prüfer statt. Die Dauer des Kolloquiums beträgt in der Regel für jeden zu Prüfenden 30 Minuten. § 19 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

 

§ 28 – Bewertung von Prüfungsleistungen

 
(1)   Prüfungsleistungen werden gemäß Abs. 2 differenziert beurteilt. Die Bewertungen der Prüfungs­leistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt.
 
(2)   Für die differenzierte Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
 
1 = sehr gut                     = eine hervorragende Leistung;
2 = gut                             = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend              = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend              = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend      = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur weiteren Differenzierung der Bewertung können um 0,3 verminderte oder erhöhte Notenziffern verwendet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.
 
(3)     Sind mehrere Prüferinnen und/oder Prüfer an einer Prüfung beteiligt, so bewerten sie die ge­samte Prüfungsleistung gemeinsam, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei nicht überein­stimmenden Bewertungen ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
 
(4)     Bei der Bildung von Noten aus Zwischenwerten ergibt
ein rechnerischer Wert bis 1,5                                        die Note „sehr gut",
ein rechnerischer Wert über 1,5 bis 2,5                          die Note „gut",
ein rechnerischer Wert über 2,5 bis 3,5                          die Note „befriedigend",
ein rechnerischer Wert über 3,5 bis 4,0                          die Note „ausreichend",
ein rechnerischer Wert über 4,0                                     die Note „nicht ausreichend".

Hierbei werden Ergebnisse aus Zwischenwerten nur mit der ersten Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen.
 
(5)     Aus den Noten der Modulprüfungen sowie der Master-Thesis und des Kolloquiums wird eine Gesamtnote gebildet. Bei der Bildung der Gesamtnote werden die Noten des Module MDTH mit 25%, der Module MDPR und MDMK mit jeweils 10% und aller anderen Module mit jeweils 5% gewichtet.
 
(6)     Die Gesamtnote wird im Abschlusszeugnis durch die Angabe des jeweils zugehörigen ECTS-Grades ergänzt:
die besten         10%     erhalten den ECTS-Grad A
die nächsten     25%     erhalten den ECTS-Grad B
die nächsten     30%     erhalten den ECTS-Grad C
die nächsten     25%     erhalten den ECTS-Grad D
die nächsten     10%     erhalten den ECTS-Grad E

Die Berechnung erfolgt gemäß der „Ordnung zur Berechnung von ECTS-Graden an der Fachhochschule Düsseldorf“ in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 29 – Zeugnis

 
(1)     Über die bestandene Masterprüfung wird unverzüglich, aber spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Kolloquium, ein Zeugnis ausgestellt.
Das Zeugnis enthält:
a)   die Titel der studienbegleitenden Module und ihre Bewertung,
b)   das Thema und die Note der Master-Thesis,
c)    die Note des Kolloquiums,
d)   die nach § 28 Abs. 6 gebildete Gesamtnote,
e)   die nach § 7 anerkannten Studien- und Prüfungsleistungen.
 
(2)     Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem das Kolloquium stattgefunden hat.
 
(3)     Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule Düsseldorf versehen.
 
(4)     Ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der oder dem betreffenden zu Prüfenden hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
 
(5)     Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat die die Masterprüfung endgültig nicht be­standen, wird ihr bzw. ihm auf Antrag durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungs­ausschusses nach der Exmatrikulation eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und deren Benotung, sowie die zur Master­prüfung noch fehlenden Prüfungs- und Studienleistungen enthält. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Masterprüfung endgültig nicht bestanden hat.

 

§ 30 – Diploma Supplement

 
Mit dem Zeugnis wird eine Zeugnisergänzung entsprechend dem „Diploma Supplement-Modell“ von Europäischer Union, dem Council of Europa und der UNESCO/CEPES ausgestellt und durch ein „Transcript of Records“ ergänzt, in dem der individuelle Studienverlauf der Absolventin bzw. des Absolventen dokumentiert wird. Das „Diploma Supplement“ wird in einer deutschsprachigen und einer englischsprachigen Ausfertigung ausgehändigt. Das „Transcript of Records“ enthält für alle erfolgreich absolvierten Module den Namen der Prüfenden, die Titel der jeweiligen Module, die Titel der einzelnen Lehrveranstaltungen in den Modulen, die vergebenen Creditpoints und die entsprechenden Prüfungsnoten. Das „Transcript of Records“ wird in einer deutschsprachigen Ausfertigung, in der u. a. die Titel der einzelnen Lehrveranstaltungen verzeichnet sind, und einer englischsprachigen Ausfertigung, die Modultitel, Qualifikationsziele der Module, Modulnoten und erworbene Credit Points ausweist, ausgegeben. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8) wird der zwischen Kultusministerkonferenz der Länder und der Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung verwendet. Für Unterzeichnung und Datum der Ausstellung dieser Zeugnisergänzung gilt § 29 Abs. 2 und 3.

 

§ 31 – Masterurkunde

 
(1)     Zusammen mit dem Zeugnis über die bestandene Masterprüfung wird der oder dem Geprüften die Masterurkunde ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Mastergrades beurkundet.
 
(2)     Die Urkunde trägt das Datum des Zeugnisses. Sie ist von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften und von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit Siegel der Hochschule Düsseldorf zu versehen.

 

III.      Schlussbestimmungen

§ 32 – Einsicht in die Prüfungsakten

 
(1)     Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der oder dem Geprüften auf Antrag Einsicht in ihr oder sein Prüfungsregister (§ 8 Abs. 2) und die auf die Prüfungsleistungen bezogenen schriftlichen Be­wertungen sowie in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist binnen eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend
 
(2)     Die Einsichtnahme in die Prüfungsakten der Masterprüfung ist binnen eines Jahres nach Aushändigung des Zeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Prüfung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. Auf Antrag wird außerdem eine Kopie oder eine sonstige originalgetreue Reproduktion ausgehändigt, wenn die Geprüften zuvor erklären, dass die Kopie nur der eigenen Information dient und sie eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe unterlassen. Die Weitergabe an einen Rechtsbeistand zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in einem Prüfungsrechtsverfahren bleibt hiervon unberührt. § 32 des Verwaltungsver­fahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt entsprechend. Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

 

§ 33 – Ungültigkeit von Prüfungen

 
(1)     Hat die oder der Geprüfte bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 29 Abs. 1 und 5 bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, auf die sich die Täuschung bezogen hat, berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
 
(2)     Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Geprüfte hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 29 Abs. 1 und 5 bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Geprüfte die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrens­gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
 
(3)     Der oder dem Geprüften wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
 
(4)     Das unrichtige Zeugnis oder die unrichtige Bescheinigung nach § 29 Abs. 1 und 5 ist einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 29 Abs. 1 und 5 ausgeschlossen.
 
(5)     Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Mastergrad abzuerkennen und die Urkunde einzuziehen.

 

§ 34 – Widerspruchsverfahren

 
Über einen Widerspruch gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung i. V. m. § 110 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen entscheidet der Prüfungsausschuss; die beteiligten Prüferinnen und/oder Prüfer sind zu hören.

 

§ 35 – In-Kraft-Treten

 
Diese Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Transforming Digitality“ an der Hochschule Düsseldorf tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf in Kraft.
 
 
 
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses den die am Studiengang beteiligten Fachbereiche auf der Grundlage des Statuts über die gemeinsame Durchführung des Studiengangs bilden vom 22.02.2021, sowie der Feststellung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium vom 10.03.2021.


Anlage 1: Studienverlaufsplan​ (die Anlagen der Prüfungsordnung finden Sie hier im PDF-Dokument).


Anlage 2: Studien- und Prüfungsplan (die Anlagen der Prüfungsordnung finden Sie hier im PDF-Dokument).



​Hier finden Sie die aktuelle Prüfungsordnung, gültig für alle Studierende, die ab dem SoSe 2021/22 ihr Studium beginnen oder in diese Prüfungsordnung gewechselt sind.

An anderer Stelle finden Sie: